1. Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 4 der Satzung.
2. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Allgemeine Bestimmungen
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen, sowie deren Zahlungsweise und Fälligkeit, bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Sofern die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen im Unterschied nicht festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
§3 Beiträge, Gebühren
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages auf Aufnahme duch den Vorstand und der Einzahlung der Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr ergibt sich aus Anlage A.
2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
3. Beiträge werden quartalsweise im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. fällig.
Die Zahlung hat quartalsweise bis zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu erfolgen.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus Anlage A.
§4 Zahlungsweise
1. Die Zahlung der Beiträge erfolgt in der Regel quartalsweise per Überweisung durch das Mitglied, kann aber auch als Jahresbeitrag im Voraus geleistet werden. Eine Reduktion des Beitrages bei jährlicher Zahlweise im Voraus ist nicht möglich.
§5 Umlagen
1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
2. Die Höhe der Umlage darf das Dreifache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
§6 Beitragsbescheinigung
1. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.
§7 Spendenbescheinigung
1. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden.
§8 Säumnis
1. Im Säumnisfall wird das Mitglied nach zweimonatigem Ausbleiben des Beitrags mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, begründet dies die Eröffnung des Ausschlußverfahrens gegen das säumige Mitglied durch den Vorstand. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.
§9 Inkrafttreten
1. Die vorstehende Beitragssatzung wurde von der Gründerversammlung am 29.12.2019 in Schwerin genehmigt.
In der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 29.12.2019
1. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,00 Euro
2. Der ordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich
- für natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres 10,00 Euro
- für Fördermitglieder 15,00 Euro
- für juristische Personen 25,00 Euro
3. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich
- für Mitglieder von 7 – 17 Jahren 5,00 Euro
- für Bezieher öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt 5,00 Euro
- für Mitglieder mit Beeinträchtigung ab GdB 50% 5,00 Euro
Schüler, Auszubildende, Studenten und Ersatzdienstleistende (inkl. FSJ) die 18 Jahre und älter sind, zahlen den Beitrag der Gruppe „Mitglieder von 7 – 17 Jahren“.
Entsprechende gültige Nachweise (z.B. Schüler- oder Studentenausweis, Ausbildungsvertrag, Bewilligungsbescheid) sind der Geschäftsstelle rechtzeitig vorzulegen und bei Bedarf zu erneuern.
Beitragsermäßigungen gelten ab dem nächsten Quartal, sofern der Nachweis, der zur Beitragsermäßigung führt, vor Quartalsbeginn vorliegt. Rückwirkende Beitragsermäßigungen sind ausgeschlossen.
4. Beitragsfreiheit wird gewährt
- für Ehrenmitglieder
- für Mitglieder von 0 - 6 Jahren
5. Mahngebühren werden zusätzlich zum fälligen Beitrag und sofort bei Entstehen fällig.
Für Erinnerungen an die Beitragszahlung 1,00 Euro
1. Mahnung 3,00 Euro
2. Mahnung 5,00 Euro
Bei gerichtlichen Mahnbescheiden alle tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten.