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Vereinssatzung
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, wurde auf eine genderspezifische Formulierung verzichtet.
Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der am 01.01.2020 gegründete Verein führt den Namen „Tischtennis-Sportverein Schweriner Löwen“. Der Kurzname des Vereins lautet: „TTSV Schweriner Löwen“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „ e.V. “.

4. Der Verein soll Mitglied des Tischtennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern (TTVMV) werden, welcher Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern (LSB-MV) ist.

5. Die Vereinsfarben sind Grün/Weiß.


§2 Vereinszweck und Aufgabe

1. Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.

2. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des sachgerechten Leistungs- und Breitensports in der Sportart Tischtennis. Der Verein will durch den Sport die Gesundheit seiner Mitglieder fördern, und ihren Gemeinsinn wecken.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- regelmäßiges gemeinsames Training seiner Mitglieder;
- die Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren und Wettkämpfen mit anderen Vereinen;
- die sportliche Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen;
- die Vertretung seiner Mitglieder im Rahmen des TTVMV;
- die Pflege einer lebendigen Vereinskultur durch gemeinsame Aktionen mit anderen Vereinen;


§3 Gemeinnützigkeit, Zweckbindung und Finanzierung

1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch den Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch:
- Beiträge der Mitglieder
- einmalige und laufende Zuwendungen Dritter
- öffentliche Zuschüsse
- sonstige Zuwendungen
- Spenden


§4 Geschäftsjahr, Beiträge und Umlagen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

3. Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sofern die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

4. Beiträge werden quartalsweise im Voraus fällig.

5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.


§5 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

2. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder.

3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

4. Jugendliche und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


§6 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

1. Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden zu allen Mitgliedsversammlungen eingeladen und haben hier volles Stimmrecht. Sie können repräsentative Aufgaben wahrnehmen.


§7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des TTV-MV, des LSB-MV, des DTTB und des DOSB.


§8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftshalbjahres oder Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt;
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einspruch oder Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Mitgliedsrechte verloren. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.


§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, , soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§11 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden und des 2.Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

5. Nach zeitlichem Ablauf oder bei Rücktritt des gesamten Vorstandes vor Ablauf der festgelegten Amtszeit, bleibt dieser kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde.


§12 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB, die Führung seiner Geschäfte und die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§13 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Ergänzungswahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.


§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Protokollführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.


§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.


§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit, die Stimmes des stellvertretenden Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

4. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

5. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

6. Jugendliche, Kinder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder; die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§18 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn es 3/4 seiner Mitglieder schriftlich fordern.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Stadtsportbund Schwerin e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§19 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Sind in der Regel mindestens 10 Mitglieder oder ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereines ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG), der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

Vorstehende Satzung wurde am 29.12.2019 errichtet.

 
 
 
 
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